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des SV Motor Babelsberg e.V.
A. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Name, Sitz, Vereinsfarben, Geschäftsjahr
§ 2 Zweck und Grundsätze
B. Struktur des Vereins
§ 3 Zusammensetzung des Vereins
C. Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
D. Beiträge, Finanzen, Rechte und Pflichten
§ 6 Beiträge und Gebühren
§ 7 Finanzen
§ 8 Rechte, Pflichten und Haftung
E. Vertretung und Verwaltung
§ 9 Vereinsorgane
§ 10 Mitgliederversammlung
§ 11 Stimmrecht und Wählbarkeit
§ 12 Der Vorstand
§ 13 Der Hauptausschuss
§ 14 Der Rechtsausschuss
§ 15 Der Prüfungsausschuss
§ 16 Die Abteilungen des Vereins
F. Sonstige Bestimmungen
§ 17 Haushaltsplan
§ 18 Ehrungen
§ 19 Auflösung des Vereins
§ 20 Inkrafttreten der Satzung
§ 21 Geltungsbereich
G. Anlage
Die Abteilungen des Vereins
A Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Name. Sitz, Vereinsfarben. Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen “SV Motor Babelsberg e.V.“
und hat seinen Sitz in Potsdam/Babelsberg.
Die Vereinsfarben sind rot - weiß. Das Vereinswappen enthält die
Inschrift „SV Motor Babelsberg e.V.“
(2) Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember.
(3) Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht/ Kreisgericht
Potsdam unter der Nummer 312 mit Datum 01.10.1990 eingetragen.
§ 2 Zweck und Grundsätze
(1) Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwillig-
keit und unter Ausschluss von parteipolitischen und konfessionellen
Gesichtspunkten die Gesundheit und Persönlichkeit seiner Mitglieder
zu fördern. Er erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Satzung des DSB.
(2) Der Verein gewährt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Ange-
hörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den
Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz. Dazu bietet der
Verein sportliche Freizeitgestaltung in verschiedenen Sportarten und
fördert leistungsbezogenen Wettkampfsport.
(3) Der Zweck wird verwirklicht durch die Förderung und Ausübung der im
Verein ausgeübten Sportarten. Veränderungen der im Verein betriebenen
Sportarten (siehe Anlage), werden auf der jährlichen
Mitgliederversammlung bestätigt und im Protokoll festgehalten.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur
für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden. Für Auszeichnungen und Ehrungen gilt die Ehrenordnung
des Vereins.
(6) Die Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Ehrenamtlich tätige haben nur Anspruch auf Aufwandsentschädigung
gemäß der Finanzordnung des Vereins.
(7) Jeder Bürger, der diese Satzung anerkennt, kann Mitglied des Vereins
werden.
B. Struktur des Vereins
§ 3 Der Verein setzt sich zusammen aus:
(1) Mitglieder
a) Ordentliche Mitglieder, sind Personen, die sich im Verein sportlich
betätigen und das 18. Lebensjahr vollendet haben.
b) passive Mitglieder, sind Personen, die sich nicht sportlich betätigen
und das 18. Lebensjahr vollendet haben.
c) fördernde Mitglieder
d) Ehrenmitglieder, Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung
des 18. Lebensjahres.
f) Ruhende Mitglieder sind Personen, deren ordentliche Mitgliedschaft
für einen vorrübergehenden Zeitraum (maximal 12 Monate) ruht. Das
Ruhen der Mitgliedschaft ist dem jeweiligen Mitglied bekannt zu geben.
(2) Gliederung
Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Verein durch Beschluss
der Mitgliederversammlung eine Abteilung gegründet werden. Über die
Gründung der Abteilung entscheidet die Mitglieder- bzw.
Delegiertenversammlung auf Antrag der Mitglieder. Die Abteilungen
sind als Teil des Vereins rechtlich und finanziell nicht selbständig. Sie
sind an die Beschlüsse des Vereins gebunden. Die Abteilungen regeln
ihre sportlichen und finanziellen Angelegenheiten selbst, soweit diese
Satzung nichts anderes bestimmt oder das Gesamtinteresse des
Vereins nicht betroffen wird.
(3) Arbeitsgrundlagen
Der Verein regelt seine Arbeit durch Ordnungen, Entscheidungen und
Beschlüsse seiner Organe.
Grundlage hierfür sind:
- die Satzung
- die Finanzordnung
- die Geschäftsordnung
- die Wahlordnung
- die Jugendordnung
- die Ehrenordnung
Für Mitgliederversammlungen, Wahlen und Zusammensetzungen der
Abteilungsleitungen gelten die Bestimmungen dieser Satzung.
C. Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede natürliche Person werden. Die Aufnahme ist schriftlich
auf einem vorgedruckten Aufnahmeantrag (in Ausnahmefällen mündlich)
an die Geschäftsstelle bzw. der jeweiligen Abteilungsleitung zu richten.
Minderjährige bedürfen der Einwilligung eines gesetzlichen Vertreters.
Mit der rechtsgültigen Unterschrift oder in Ausnahme mündlichen
Zustimmung des Aufnahmeantrages werden die Satzung und die
Ordnungen des Vereins anerkannt.
(2) Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt durch die Abteilungsleitung.
Sie gilt als vollzogen, wenn der festgelegte Beitrag und die
Aufnahmegebühr gezahlt sind.
(3) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
(4) Die Abteilungen melden ihren aktuellen Mitgliederstand auf
Erfassungsmögen zur Registratur an den Vorstand. Der Datenschutz
wird gewährleistet.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Austritt
b) Ausschluss
c) Tod
d) Streichung von der Mitgliederliste
(2) Der Austritt muss der jeweiligen Abteilungsleitung schriftlich erklärt wird.
Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat zum Quartalsschluss.
Ein rückwirkender Austritt ist nicht möglich. In Härtefällen können auf
schriftlichen Antrag des Mitgliedes von den Abteilungsleitungen
abweichende Regelungen getroffen werden.
(3) Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
a) wegen Zahlungsrückstände mit Beiträgen von mehr als einem halben
Jahresbeitrag, trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung. Die Streichung
ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Hiergegen ist schriftlicher
Einspruch innerhalb von 4 Wochen zulässig, wenn die rückläufigen
Beiträge nachgezahlt werden.
b) wegen erheblicher Verletzung satzungsmäßiger Verpflichtungen
c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins
oder groben unsportlichem Verhaltens
d) nach Ablauf der Frist für die ruhende Mitgliedschaft, wenn kein neuer
Antrag auf ordentliche Mitgliedschaft vom ruhenden Mitglied gestellt wurde.
(4) Bei Beendigung der Mitgliedschaft bleiben finanzielle
Verpflichtungen gegenüber dem Verein ( z.b. Beitragsrückstand,
Schadensersatz, udgl.) bestehen.
(5) Ausgeschiedene und ausgeschlossene Mitglieder haben keinen
Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere
Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitglieds
gegen den Verein müssen binnen 4 Wochen nach Erlöschen der
Mitgliedschaft schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden. Für
seine Verpflichtungen gegenüber dem Verein bleibt das Mitglied haftbar.
Alle den Verein gehörenden Gegenstände und Unterlagen sind
unaufgefordert und vollständig abzugeben. Mit dem Zeitpunkt des
Ausscheidens erlöschen sämtliche vom Mitglied erworbenen Rechte.
(6) Das Mitglied hat das Recht gegen den Ausschluss durch den Vorstand
Berufung beim Rechtsausschuss (RA, § 14) einzulegen. Der RA prüft
den Vorgang und gibt dem Vorstand Empfehlungen zur
Entscheidungsfindung. Gibt es keine zwingenden Gründe, die für eine
weitere Mitgliedschaft sprechen, so ist der Ausschluss entgültig.
Gibt es unterschiedliche Auffassungen zwischen dem RA und dem
Vorstand, so trifft hierüber die nächste Mitglieder- bzw.
Delegiertenversammlung die entgültige Entscheidung.
D. Beiträge, Finanzen, Rechte und Pflichten
§ 6 Beiträge und Gebühren
(1) Der Verein erhebt zur Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben
gegenüber seinen Mitgliedern, ausgenommen Ehrenmitglieder und
ruhenden Mitglieder, Beiträge folgender Art:
a) laufende Beiträge
b) Aufnahmegebühren
(2) Die Höhe der lfd. Beiträge sowie der Aufnahmegebühren werden auf
Vorschlag der Abteilungsleitungen von der Mitgliederversammlung der
jeweiligen Abteilungen jährlich neu festgelegt.
(3) Beiträge sind als Monats-, Viertel-, Halb-, oder Jahresbeiträge zu
entrichten. Die Zahlungsweise wird von den Abteilungen festgelegt
(4) Von diesen Beiträgen erfolgt eine Abgabe an den Verein, deren Höhe
vom Hauptausschuss des Vereins vorgeschlagen und auf der
Mitgliederversammlung beschlossen wird.
(5) Aus besonderem Grund können Sonderbeiträge auf Beschluss des
Hauptausschusses für das laufende Jahr festgelegt werden.
(6) In Härtefällen können auf schriftlichen Antrag die Beiträge für einzelne
Mitglieder teilweise oder ganz erlassen werden. Die Entscheidung
darüber trifft die jeweilige Abteilung.
(7) Jedes Mitglied ist zur Zahlung der nach Absatz (1) und (2) beschlossenen
Beiträge verpflichtet.
(8) Darüber hinausgehende Einzelheiten regelt die Finanzordnung.
§ 7 Finanzen
(1) Die dem Verein zufließenden Mittel aus:
- Beiträgen
- Werbung Einnahmen aus Sportveranstaltungen
- Sponsoren
- Sonstige Einnahmen
werden hauptsächlich zur Absicherung des Übungs-, Trainings- und
Wettkampfbetriebes (ÜTW) der einzelnen Abteilungen verwendet.
(2) Über die Verwendung der finanziellen Mittel entscheidet der
Hauptausschuss im Rahmen der jährlichen Finanzplanung, auf der Basis
der zur Verfügung stehenden Mittel sowie der Finanzpläne der einzelnen
Abteilungen.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur Ihr die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins.
§ 8 Rechte, Pflichten und Haftung
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, die zur Verfügung stehenden Sportstätten
und Einrichtungen unentgeltlich zu benutzen. Ruhende Mitglieder haben
keinen Anspruch auf unentgeltliche Mitnutzung der Vereinstätten und
Einrichtungen sowie der Teilnahme an Vereinveranstaltungen.
(2) Nach Vollendung des 18. Lebensjahres sind alle Mitglieder, außer
ruhende Mitglieder, wahlberechtigt.
(3) Jedes Mitglied ist verpflichtet:
- die Satzung sowie die Beschlüsse und Ordnungen der Vereinsorgane
einzuhalten
- sich beim sportlichen Übungsbetrieb, Wettkampf und Veranstaltungen
kameradschaftlich zu verhalten, sowie das Ansehen des Vereins zu wahren.
- Schadenersatz bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Beschädigung
des Vereinseigentums zu leisten.
(4) Jede Änderung des Namens oder der Anschrift ist der jeweiligen
Abteilung umgehend schriftlich mitzuteilen.
(5) Der Verein übernimmt keine Haftung gegenüber seinen Mitgliedern
und Gästen sowie Zuschauern bei evt. Auftretenden
Schadenersatzansprüchen.
E. Vertretung und Verwaltung
§ 9 Vereinsorgane
a) Mitgliederversammlung
b) Vorstand
c) Hauptausschuss
d) Rechtsausschuss
e) Prüfungsausschuss
§ 10 Mitgliederversammlungen
(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Jahreshauptversammlung.
Diese wird in der Regel als Delegiertenversammlung durchgeführt.
Sie ist zuständig für:
a) Entgegennahme der Jahresberichte der Mitglieder des Vorstandes
b) Entgegennahme des Berichtes des Prüfungsausschusses
c) Beschluss über den Haushaltsplan des Vorstandes sowie Beiträge und
Gebühren. (außer Sonderbeiträge nach § 6, Punkt (5))
d) Ehrungen nach § 18
e) Beschluss über Satzungsänderungen und Änderungen der Ordnungen
f) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung
gebrachte Anträge
g) Entlastung des Vorstandes
h) Abwahl und Nachwahl von Mitgliedern des Vorstandes und der
Prüfungskommission.
i) Wahl des Prüfungsausschusses und des Rechtsausschusses.
j) Wahl des Vorstandes.
k) die Entscheidung über die Auflösung des Vereins.
(2) Die Mitgliederversammlung findet l x jährlich als Hauptversammlung auf
Delegiertenbasis statt. Sie sollte im zweiten Quartal durchgeführt werden.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist
von 2 Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen:
a) wenn es das Vereininteresse nach Auffassung des Vorstandes erfordert,
b) wenn mindestens 30 % der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins
einen schriftlichen Antrag mit entsprechender Tagesordnung stellen.
(4) Jahres bzw. Gesamtmitgliederversammlungen werden als
Delegiertenversammlung mit festgelegtem Schlüssel (1: 8 = 1
Delegierter für 8 Mitglieder) durchgeführt. Das Stimmrecht auf den
Delegiertenversammlungen gemäß § 11(1) und (2) wird von den
anwesenden Delegierten wahrgenommen.
Das Stimmrecht und der Delegiertenschlüssel errechnet sich nach
der Mitgliedererhebung zum 1. Januar des laufenden Jahres. Es wird
die Gesamtzahl der stimmberechtigten Mitglieder durch 8 geteilt, bei
Zahlen hinter dem Komma wird kaufmännisch gerundet. Abteilungen
mit weniger als 8 Wahlberechtigten erhalten grundsätzlich eine (1)
Stimme. Eine Gesamtmitgliederversammlung wird nur durchgeführt,
wenn mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder dieses fordern.
Die Einberufung von Mitglieder- oder Delegiertenversammlungen erfolgt
unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen durch schriftliche
Benachrichtigung der Abteilungsleitungen durch den Vorstand und
Aushang in den jeweiligen Abteilungen.
(5) Mit der Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung
bekannt zugeben. Die Mitglieder- bzw. Delegiertenversammlung des
Vereins ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder
Beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmen
mehrheit. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Ungültige Stimmen bzw.
Stimmenenthaltungen werden nicht mitgezählt.
(6) Zur Satzungsänderung ist eine Stimmenmehrheit von 2/3 der
stimmberechtigten anwesenden Delegierten erforderlich.
(7) Bei Wahlen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen, wenn zwei Kandidaten zur Wahl stehen. Stehen mehrere
Kandidaten zur Wahl und erhält keiner der Kandidaten die absolute
Mehrheit der abgegebenen Stimmen, findet eine Stichwahl zwischen
den beiden Kandidaten mit den meisten erhaltenen Stimmen statt. Hier
entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Wahlen
muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von mindestens
1/3 der stimmberechtigten anwesenden Delegierten beantragt wird.
(8) Anträge können gestellt werden:
a) von jedem erwachsenem Mitglied nach § 3 Abs. (1)
b) vom Vorstand, den Kommissionen und den Abteilungsleitungen.
(9) Anträge auf Satzungsänderungen müssen 4 Wochen vor der
Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins
eingegangen sein.
(10) Über andere Anträge kann in der Mitgliederversammlung nur abge
stimmt werden, wenn diese mindestens eine Woche vor der Versamm
lung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind.
Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur
behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit einer 2/3 Mehrheit bejaht
wird. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen sind ausgeschlossen.
(11) Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende. Im
Falle seiner Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglied. In besonderen
Fällen kann auf Antragstellung die Mitgliederversammlung einen
Versammlungsleiter wählen.
(12) Abstimmungen erfolgen im allgemeinen öffentlich durch Handzeichen.
Sie müssen geheim erfolgen, wenn dies von mindestens 1/3 der
Stimmberechtigten anwesenden Delegierten gefordert wird.
(13) Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen,
das vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 11 Stimmrecht und Wählbarkeit
(1) Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm
und Wahlrecht. [§ 8 (2)]
(2) Das Stimmrecht kann persönlich ausgeübt werden bei Mitglieder
versammlungen, bzw. wird von Delegierten gern. § 10 (4) wahrgenommen.
(3) Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder
des Vereins.
(4) Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitglieder
versammlung als Gäste teilnehmen.
§ 12 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzendem
b) dem 2. Vorsitzenden für Breitensport, Jugendarbeit,
c) dem 2. Vorsitzenden für Bildung, Personal, Recht- und Satzungsfragen
d) dem Schatzmeister
e) dem Sportwart
f) dem Archivar
g) dem Schriftführer
(2) Geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der
1. Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden und der Schatzmeister.
Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei der
Geschäftführenden Vorstandsmitglieder [Absatz (1) a) bis d)] vertreten.
(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindesten 5 Mitglieder mit
beschließender Stimme anwesend sind.
(4) Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung, der Ordnungen
und der Beschlüsse der Mitglieder- bzw. der Delegiertenversammlung.
Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(5) Der Vorstand kann jederzeit die Kassen der Abteilungen prüfen,
Berichte anfordern und Protokolle einsehen. Er ist berechtigt, für
bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Er kann verbindliche
Ordnungen erlassen. Vorstandsmitglieder haben das Recht, an
Abteilungsberatungen teilzunehmen.
(6) Der Vorstand kann bei Feststellung von Verstößen gegen die Satzung,
gegen Ordnungen, gegen Beschlüsse von Mitgliederversammlungen,
sowie grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen
Geschäftsführung, die im Rahmen der Satzung und Ordnungen den
Abteilungen erteilten Aufgaben und Rechte, durch Beschluss bis zur
nächsten Jahreshauptversammlung, teilweise oder gänzlich aberkennen.
Gegen diese Entscheidung des Vorstandes ist die Beschwerde der
jeweiligen Abteilung beim Rechtsausschuss ( § 14 ) zulässig.
Der RA prüft die Beschwerde und gibt dem Vorstand Empfehlungen zur
Verfahrensweise bis zur nächsten Jahreshauptversammlung. Die nächste
Jahreshauptversammlung trifft dann die entgültige Entscheidung zur
Geschäftstätigkeit der betroffenen Abteilung.
(7) Der Vorstand kann mit Zustimmung des Hauptausschusses für die
Vereinsverwaltung einen haupt- bzw. nebenamtlichen Geschäftsführer,
gegen entsprechende Vergütung, bestellen. Die Vertretungsmacht
erstreckt sich auf alle Rechtsgeschäfte die der Geschäftsbetrieb des
Vereins mit sich bringt.
Er ist dem Vorstand gegenüber weisungsgebunden.
(8) Der Vorstand ist zuständig für alle Personalentscheidungen von Haupt-
und Nebenberuflichen Arbeitnehmern des Vereins.
(9) Die Mitglieder des Vorstandes können durch Beschluss der Mitglieder
versammlung / Delegiertenversammlung abgewählt werden.
Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, wird vom Hauptausschuss bis zur
nächsten Mitgliederversammlung / Delegiertenversammlung ein
Nachfolger in den Vorstand kooptiert. Tritt der gesamte Vorstand
geschlossen zurück, bleibt er solange im Amt, bis der neue
Vorstand gewählt ist.
(10) Der Vorstand wird jeweils für drei Jahre gewählt.
§ 13 Der Hauptausschuss
(1) Der Hauptausschuss besteht aus:
a) dem Vorstand
b) den Abteilungsleitern oder deren Stellvertretern
(2) Der Hauptausschuss ist zuständig für die:
a) als Berufungsinstanz bei Verhangung von Maßnahmen
gegen die Abteilungen nach § 12 (6)
b) Berufung eines Ersatzmitgliedes für den Vorstand,
c) Koordinierung der Arbeit der Abteilungen,
d) Beratung über Ehrungen,
e) Beratung des Rahmenhaushaltsplanes des Vereins für das
laufende Geschäftsjahr.
f) Planung für die Hallennutzung, sowie von sportlichen und
kulturellen Veranstaltungen
g) die Vergütung für einen haupt- bzw. nebenberuflichen Geschäftsführer.
h) Mitwirkung bei der Planung von Investitionen, sowie Sanierungs- und
Rekonstruktionsmaßnahmen.
i) Beschlussfassung zur kurzfristigen Erhebung von Sonderbeitragen.
§ 14 Der Rechtsausschuss
(1) Der Rechtsausschuss besteht aus drei Mitgliedern, die von der Mitglieder-
bzw. Delegiertenversammlung für drei Jahre gewählt werden.
Aus einer Abteilung darf nur ein Mitglied im Rechtsausschuss sein.
Der Vorsitzende wird aus ihrer Mitte gewählt.
(2) Der Rechtsausschuss ist unabhängig und Weisungen des Vorstandes
nicht unterworfen.
(3) Der Rechtsausschuss wird nur auf schriftlichen Antrag eines
Vereinsmitgliedes oder eines Vereinsorganes tätig.
(4) Der Rechtsausschuss ist zuständig für Streitigkeiten, z.b.:
a) über die Auslegung der Satzung,
b) von Mitgliedern mit dem Verein, dessen Organen oder Funktionsträgern.
c) für die Verhängung von Strafen über Mitglieder bei schuldhaften
Verstößen gegen die Satzung oder die Anordnung der Vereinsorgane
in Form des Verweises, der Sperre bis zu einem Jahr oder des
Ausschlusses aus dem Verein.
d) Mitglieder des Rechtausschusses dürfen kein anderes Vereinsamt haben.
§ 15 Der Prüfungsausschuss
(1) Der Prüfungsausschuss (Revision) besteht aus mindestens drei, von
der Mitglieder- bzw. Delegiertenversammlung für jeweils drei Jahre
gewählten Mitgliedern, die nicht Mitglieder des Hauptausschusses bzw.
Kassenwart sein dürfen.
(2) Die Revisoren haben die Geschäftsführung des Vorstandes mindestens
einmal im laufenden Geschäftsjahr zu überprüfen. Sie dürfen und
müssen ggf. Auskunft über sämtliche Vermögensverhältnisse die den
Verein betreffen verlangen. Der Vorstand darf einen im Rahmen der
Satzung verlangten Bericht nicht verweigern oder irgend etwas
Wesentliches verschweigen.
(3) Die Prüfung umfasst die ordnungsgemäße und lückenlose Erfassung
aller Einnahmen und Ausgaben sowohl in materieller, als auch in
formeller Art. Die Revisoren haben den Jahresabschluss und den
Geschäftsbericht zu prüfen und der Mitglieder- bzw.
Delegiertenversammlung darüber zu berichten. Im Bericht haben sie
mitzuteilen, in welcher Art und in welchem Umfang sie die
Geschäftsführung geprüft haben und ob die Prüfung zu Beanstandungen
Anlass gegeben hat.
(4) Die Revisoren sind befugt, die Erledigung einer Beanstandung
zu überprüfen. Sie stellen auf der Mitgliederversammlung den Antrag
auf Entlastung bzw. Nichtentlastung des Vorstandes.
§ 16 Die Abteilungen des Vereins
(1) Der Verein ist in Abteilungen gegliedert, in denen Breiten- bzw.
Wettkampfsport organisiert wird.
Jede Abteilung wird von einem Abteilungsleiter geführt, dem in der
Regel ein Stellvertreter, ein Kassenwart, ein Sport- und Jugendwart
beigeordnet ist. Die Abteilungen sind auf Verlangen gegenüber dem
Vorstand zur Berichterstattung verpflichtet.
(2) Die Abteilungen leiten ihren Sportbetrieb selbständig. Sie arbeiten
analog der Ordnungen und Beschlüsse der Vereinsorgane. Ihnen
obliegt die Vertretung des Vereins gegenüber dem jeweiligen
Fachverband. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Übungsleitern
und Mitgliedern der Abteilung weisungsbefugt. Ihr obliegt die Sorge, für
die Erhaltung der der Abteilung zur Verfügung gestellten Vereinsvermögens.
(3) Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden. Sie haben für
ihren sportlichen Aufgabenbereich einen eigenen Haushaltsplan sowie
eine eigene Kassenführung. (Grundsätze regelt die Finanzordnung)
(4) Für Gegenstände, Sportgeräte und sonstiges Inventar, welches
ausschließlich für die jeweiligen Abteilungen angeschafft wurde und wird
oder Gegenstände die den jeweiligen Abteilungen schon immer in der
Nutzung zugeordnet waren, obliegt die Verfügungsberechtigung den
Abteilungen selbst, soweit das Gesamtinteresse des Vereins davon
nicht betroffen ist. Verändert sich durch Beschluss der
Mitgliederversammlung der einzelnen Abteilungen die Mitgliedschaft
zum Verein, z.B. indem ein juristisch selbstständiger Verein gegründet
wird, so kann diese Abteilung die Übernahme der Materialien bei der
Mitglieder- bzw. Delegiertenversammlung beantragen.
(5) Die Jahreshauptversammlungen der Abteilungen finden im 1. Quartal statt.
Entsprechend dem Wahlrhythmus des Vereins wird die Abteilungsleitung
für drei Jahre gewählt. Abteilungsleitungen, die Weniger als 5
wahlberechtigte Mitglieder haben, werden durch den Vorstand jährlich
in ihr Amt berufen.
(6) An den Mitgliedsversammlungen der Abteilungen können
Vorstandsmitglieder ohne Stimmrecht teilnehmen.
F. Sonstige Bestimmungen
§ 17 Haushaltsplan
Für das nachfolgende Geschäftsjahr ist ein Haushaltsplan für den Verein,
sowie für die jeweiligen Abteilungen zu erstellen, der nach Beratung im
Hauptausschuss zur Beschlussfassung den Mitgliederversammlungen
(Verein - Delegiertenversammlung / Abteilungen) vorzulegen ist.
Die Jahresrechnung unterliegt der Prüfung durch den Prüfungsausschuss.
Sie ist im jeweiligen Jahr vorzunehmen.
§ 18 Ehrungen.
(1) Der Verein ehrt Mitglieder für außergewöhnliche sportliche Leistungen,
für die Verdienste um den Verein und für langjährige Mitgliedschaft.
(2) Zu Ehrenmitgliedern oder zum Ehrenvorsitzenden können auf Vorschlag
Personen ernannt werden, die sich um die Förderung des Vereins
besonders verdient gemacht haben. Zur Ernennung ist der Beschluss
des Haupthausschusses erforderlich.
(3) Die nach Absatz 2 geehrten Mitglieder haben alle Rechte der Mitgliedschaft.
Die Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei.
§ 19 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens mit diesem
Tagesordnungspunkt einberufen Mitgliederversammlung
beschlossen werden.
(2) Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
(3) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der
eingeladenen stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
(4) Sind in dieser Mitgliederversammlung weniger als die Hälfte der
eingeladenen Mitglieder anwesend, so ist innerhalb von 4 Wochen eine
erneute Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht
auf die Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder Beschlussfähig.
(5) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Stadtsportbund
Potsdam e.V., der es ausschließlich und unmittelbar zur Förderund der
beim SV Motor Babelsberg e.V. bestehenden Sportarten zu verwenden hat.
§ 20 Inkrafttreten dieser Satzung
(1) Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
[siehe § 1 (3) ]
(2) Laufende gesetzliche Vorgaben werden berücksichtigt.
(3) In der vorliegenden Fassung dieser Satzung sind die Änderungen bis
einschließlich 06.05.04 berücksichtigt. (siehe Kopfzeile)
§ 21 Geltungsbereich
(1) Die vorliegende Satzung ist für alle Mitglieder des Vereins bindend.
(2) Die Organe des Vereins haben alle Entscheidungen auf der Grundlage
dieser Satzung zu treffen.
(3) Nicht Bestandteil der Satzung ist die Finanzordnung, Geschäftsordnung,
Wahlordnung, Jugendordnung und Ehrenordnung.
[beachte hierzu § 3 Abs. (3)]
G. Anlage
Die Abteilungen des Vereins
Abteilung Akrobatik
Abteilung Ju- Jutsu
Abteilung Billard
Abteilung Kegeln
Abteilung Boxen
Abteilung Turnen / Gymnastik
Abteilung Handball
Abteilung Wandern
Abteilung Judo
Von der Mitgliederversammlung am 31.03.05 beschlossen
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